Obligation Hypo Vorarlberger Bank AG 1.125% ( AT0000A25J52 ) en EUR

Société émettrice Hypo Vorarlberger Bank AG
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT0000A25J52 ( en EUR )
Coupon 1.125% par an ( paiement annuel )
Echéance 02/04/2025 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Hypo Vorarlberg Bank AG AT0000A25J52 en EUR 1.125%, échue


Montant Minimal 1 000 EUR
Montant de l'émission 3 000 000 EUR
Description détaillée Hypo Vorarlberg Bank AG est une banque autrichienne spécialisée dans le financement immobilier et les services bancaires aux entreprises et aux particuliers, principalement dans la région du Vorarlberg.

L'Obligation émise par Hypo Vorarlberger Bank AG ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT0000A25J52, paye un coupon de 1.125% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 02/04/2025













Endgültige Bedingungen vom 19.12.2018
Hypo Vorarlberg Bank AG
Emission von
bis zu EUR 50.000.000
Hypo-Stufenzinsanleihe 2019-2025
ISIN: AT0000A25J52
(die "Schuldverschreibungen" oder die "Wertpapiere")
Emittiert ab dem 02.04.2019 unter dem
Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate
Wichtige Hinweise
Ein gemäß dem Kapitalmarktgesetz gebil igter Prospekt vom 1.10.2018 wurde veröffentlicht
und ist bei der Emittentin erhältlich.

Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen dar und bezieht sich auf die Emission
der hierin beschriebenen Wertpapiere. Die hierin verwendeten Begriffe haben die für sie in
den im Prospekt vom 1.10.2018, der einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie
(Richtlinie 2003/71/EG in der durch die Richtlinie 2014/51/EU geänderten Fassung, die
"Prospektrichtlinie") darstellt (der "Prospekt") enthaltenen Muster-Emissionsbedingungen
der jeweiligen Wertpapiere (die "Muster-Emissionsbedingungen") festgelegte Bedeutung.
Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5(4) der Prospektrichtlinie die Endgültigen
Bedingungen der Wertpapiere und ist nur mit dem Prospekt gemeinsam zu lesen. Vollständige
Informationen in Bezug auf die Emittentin und das Angebot sind nur in der Gesamtheit dieses
Dokuments (das "Dokument" oder die "Endgültigen Bedingungen"), und dem Prospekt
enthalten. Der Prospekt ist bei der Hypo Vorarlberg Bank AG, Hypo-Passage 1, 6900 Bregenz
kostenlos erhältlich und kann dort und auf der Website unter www.hypovbg.at ­ ,,Börsen &
Märkte" eingesehen werden.

Warnung: Der Prospekt vom 1.10.2018 wird voraussichtlich bis zum 30.9.2019 gültig sein.
Für die Zeit danach beabsichtigt die Emittentin einen aktualisierten und gebil igten Prospekt
auf ihrer Webseite (www.hypovbg.at) zu veröffentlichen und die endgültigen Bedingungen
sind ab diesem Zeitpunkt in Verbindung mit dem neuen Prospekt zu lesen.
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MiFID II
Produktüberwachung:
Ausschließlich
für
die
Zwecke
des
Produktgenehmigungsverfahrens des Konzepteurs hat die Zielmarktbewertung in Bezug
auf die Schuldverschreibungen zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die
Schuldverschreibungen
geeignete Gegenparteien, professionelle Kunden und
Kleinanleger (wie jeweils in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der
Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU idgF (Markets in Financial Instruments Directive
II - "MiFID II") definiert) sind; und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der
Schuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden geeignet
sind; und (iii) die folgenden Vertriebskanäle in Bezug auf die Schuldverschreibungen für
Kleinanleger geeignet sind: Anlageberatung und Käufe ohne Beratung, abhängig von den
jeweils anwendbaren Eignungs- und Angemessenheitsverpflichtungen des Vertreibers
(wie nachstehend definiert) gemäß MiFID II. Jede Person, die die Schuldverschreibungen
später anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein "Vertreiber"), sollte die Zielmarktbewertung
des Konzepteurs berücksichtigen. Allerdings ist ein der MiFID II unterliegender Vertreiber
für die Durchführung einer eigenen Zielmarktbewertung in Bezug auf die
Schuldverschreibungen (entweder durch Übernahme oder weitergehende Spezifizierung
der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und für die Festlegung der geeigneten
Vertriebskanäle verantwortlich, abhängig von den jeweils anwendbaren Eignungs- und
Angemessenheitsverpflichtungen des Vertreibers gemäß MiFID II.
Die im Prospekt festgelegten Muster-Emissionsbedingungen werden gemäß den
Bestimmungen dieses Dokumentes ergänzt. Im Fal einer Abweichung von den Muster-
Emissionsbedingungen gehen die Bestimmungen der Endgültigen Bedingungen vor. Die
entsprechend ergänzten Muster-Emissionsbedingungen und die entsprechenden
Bestimmungen der Endgültigen Bedingungen stellen zusammen die Emissionsbedingungen
dar, die auf diese Emission von Wertpapieren anwendbar sind.
Eine emissionsspezifische Zusammenfassung ist den Endgültigen Bedingungen beigefügt.
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TEIL 1 ­ EMISSIONSBEDINGUNGEN
TEIL A ­ VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN
Die für die Wertpapiere geltenden Emissionsbedingungen sind wie nachfolgend aufgeführt.
§ 1
Währung. Stückelung. Form. Zeichnung. Sammelurkunde. Verwahrung
(1) Währung. Stückelung. Form. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Hypo Vorarlberg Bank AG (die "Emittentin")
gemäß diesen Emissionsbedingungen (die "Emissionsbedingungen") in EUR (die
"Festgelegte Währung") als Daueremission ab dem 02.04.2019 (der "Begebungstag")
begeben. Die Serie von Schuldverschreibungen ist eingeteilt in Stückelungen mit einem
Nennbetrag von EUR 100 (jeweils ein "Nennbetrag") und weist einen Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 50.000.000 auf. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber
(jeweils ein "Anleihegläubiger").
(2) Zeichnung. Die Zeichnung erfolgt zum Emissionspreis von 100,00 % im Ausmaß von
zumindest einem Stück. Im Fal e einer Daueremission wird der Emissionspreis, allenfalls
in Übereinstimmung mit den folgenden Regeln, laufend von der Emittentin angepasst:
Der Emissionspreis wird von der Emittentin gemäß den jeweils herrschenden
Marktbedingungen festgelegt.
(3) Sammelurkunde. Jede Serie der Schuldverschreibungen wird zur Gänze durch eine
veränderbare Sammelurkunde (die "Sammelurkunde") gemäß § 24 lit b Depotgesetz
(DepG) idgF ohne Zinsscheine verbrieft, welche von der oder für die Emittentin
unterzeichnet wurde. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung oder Ausfolgung einzelner
Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ist ausgeschlossen.
(4) Verwahrung. Die Sammelurkunde wird bei OeKB CSD GmbH, Strauchgasse 1-3, 1010
Wien, Österreich für die OeKB CSD GmbH, Strauchgasse 1-3, 1010 Wien, Österreich
hinterlegt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen
erfüllt sind.
(5) Börsehandel. Die Schuldverschreibungen können im Nennbetrag oder einem Vielfachen
davon börsetäglich börslich (soweit die Schuldverschreibungen zum Handel an einer
Börse zugelassen werden; siehe dazu § 11) und außerbörslich fortlaufend gehandelt
werden. Die Emittentin beabsichtigt, unter gewöhnlichen Marktbedingungen aktuel e
Ankaufs- und Verkaufskurse zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch gegenüber dem
Inhaber der Schuldverschreibungen keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse
oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse.
(6) Endgültige Bedingungen. Verweise auf "Endgültige Bedingungen" oder "EB"
bezeichnen die Endgültigen Bedingungen, die auf diese Emissionsbedingungen
anwendbar sind und diese ergänzen und ändern.
§ 2
Status
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nicht-nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und
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nicht-nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Emittentin
gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche
Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.
§ 3
Verzinsung
(1) Stufenzins. Die Schuldverschreibungen werden ab dem 02.04.2019 (einschließlich)
(der "Verzinsungsbeginn") bis zum Fäl igkeitstag (wie in § 4 (1) definiert)
(ausschließlich) bezogen auf ihren Nennbetrag jährlich mit den folgenden für die
jeweilige Zinsperiode maßgeblichen Zinssätzen (jeweils ein "Zinssatz") verzinst:
0,625 % per annum zahlbar im Nachhinein, am 02.04.2020
0,750 % per annum zahlbar im Nachhinein, am 02.04.2021
0,875 % per annum zahlbar im Nachhinein, am 02.04.2022
1,000 % per annum zahlbar im Nachhinein, am 02.04.2023
1,125 % per annum zahlbar im Nachhinein, am 02.04.2024
1,250 % per annum zahlbar im Nachhinein, am 02.04.2025
(2) Zinszahlungen. Der Zinsbetrag (wie in § 3 (3) definiert) ist an den folgenden
Festgelegten Zinszahlungstagen zahlbar: 02.04.2020, 02.04.2021, 02.04.2022,
02.04.2023, 02.04.2024, 02.04.2025.
Allgemeine Regelungen betreffend die Verzinsung und Definitionen
(3) Zinsberechnung. Die Berechnungsstelle wird (ausgenommen bei fixverzinslichen
Schuldverschreibungen und Stufenzins) zu oder baldmöglichst nach jedem Zeitpunkt,
an dem der Zinssatz zu bestimmen ist, den auf die Schuldverschreibungen zahlbaren
Zinsbetrag (der "Zinsbetrag") für die entsprechende Zinsperiode berechnen. Der
Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie in § 3 (8)
definiert) auf die einzelnen Nennbeträge der Schuldverschreibungen angewendet
werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinste Einheit der Festgelegten
Währung auf- oder abgerundet wird, wobei ab 0,5 solcher Einheiten aufgerundet wird.
(4) Mitteilungen
zur
Verzinsung.
Ausgenommen
bei
fixverzinslichen
Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen mit Stufenzins wird die
Berechnungsstelle veranlassen, dass der Zinssatz, die jeweilige Zinsperiode und der
betreffende Zinszahlungstag der Emittentin und den Anleihegläubigern gemäß § 10
baldmöglichst nach deren Bestimmung mitgeteilt werden; die Berechnungsstelle wird
diese Mitteilung ferner auch gegenüber jeder Börse vornehmen, an der die betreffenden
Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine
Mitteilung an die Börse verlangen, wobei die Mitteilung baldmöglichst nach der
Bestimmung zu erfolgen hat. Im Fal einer Verlängerung oder Verkürzung der
Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag ohne
Vorankündigung
nachträglich
angepasst
(oder
andere
geeignete
Anpassungsmaßnahmen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend
allen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und
deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, sowie den Anleihegläubigern
mitgeteilt.
(5) Verzugszinsen.
Wenn
die
Emittentin
eine
fällige
Zahlung
auf
die
Schuldverschreibungen aus irgendeinem Grund nicht leistet, wird der ausstehende
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Betrag ab dem Fäl igkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung an
die Gläubiger (ausschließlich) mit 4% per annum verzinst.
(6) Zinszahlungstage. "Zinszahlungstag" bedeutet jeden 02. April. Fäl t ein
Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäftstag (wie in § 5 (2) definiert) ist, wird
der Zahlungstermin:
auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben.
Fal s ein Zinszahlungstag (wie oben beschrieben) verschoben wird, wird die Zinsperiode
nicht entsprechend angepasst. Die Anleihegläubiger sind nicht berechtigt, zusätzliche
Zinsen oder sonstige Zahlungen auf Grund dieser Verschiebung zu verlangen.
(7) Zinsperiode. Die "Zinsperiode" meint den Zeitraum ab dem Verzinsungsbeginn
(einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und jeden weiteren
Zeitraum von einem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum folgenden
Zinszahlungstag (ausschließlich).
(8) Zinstagequotient. Der "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung
eines Betrages für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):
(i) Fal s der Zinsberechnungszeitraum gleich oder kürzer als die Zinsperiode
ist, innerhalb welche er fällt, die tatsächliche Anzahl von Tagen im
Zinsberechnungszeitraum, dividiert durch das Produkt (A) der tatsächlichen
Anzahl von Tagen in der jeweiligen Zinsperiode und (B) der Anzahl der
Zinsperioden in einem Jahr.
(i )
Fal s der Zinsberechnungszeitraum länger als eine Zinsperiode ist, die
Summe: (A) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in demjenigen
Zinsberechnungszeitraum, der in die Zinsperiode fällt, in der er beginnt,
geteilt durch das Produkt von (x) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in
dieser Zinsperiode und (y) die Anzahl von Zinsperioden in einem Jahr, und
(B)
der
tatsächlichen
Anzahl
von
Tagen
in
demjenigen
Zinsberechnungszeitraum, der in die nächste Zinsperiode fällt, geteilt durch
das Produkt von (x) der tatsächlichen Anzahl von Tagen in dieser
Zinsperiode und (y) die Anzahl von Zinsperioden in einem Jahr.
§ 4
Rückzahlung
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden zu ihrem
Rückzahlungsbetrag von EUR 100 je Nennbetrag am 02.04.2025 (der "Fälligkeitstag")
zurückgezahlt.
§ 5
Zahlungen
(1) Zahlungen. Zahlungen auf Kapital und ggf. Zinsen auf die Schuldverschreibungen
erfolgen bei Fäl igkeit in der Festgelegten Währung. Die Zahlung von Kapital und ggf.
Zinsen erfolgt, vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher
Vorschriften, über die Zahlstelle zur Weiterleitung an die Clearing-Systeme oder nach
deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Inhaber der
Schuldverschreibungen depotführende Stelle.
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(2) Geschäftstag. Fäl t der Fäl igkeitstag einer Zahlung in Bezug auf eine
Schuldverschreibung auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, hat der Anleihegläubiger
keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Geschäftstag am jeweiligen Ort und ist
nicht berechtigt, zusätzliche Zinsen oder sonstige Zahlungen auf Grund dieser
Verspätung zu verlangen.

"Geschäftstag" ist jeder Tag (außer einem Samstag und einem Sonntag) an dem alle
für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European
Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems ("TARGET2") und
Wien in Betrieb sind.
(3) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf
"Kapital" schließen, soweit anwendbar, den Rückzahlungsbetrag, den Vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag, den Wahlrückzahlungsbetrag sowie jeden Aufschlag sowie
sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge mit ein.
§ 6
Besteuerung
Sämtliche Zahlungen von Kapital und ggf. Zinsen in Bezug auf die Schuldverschreibungen
werden ohne Einbehalt oder Abzug von Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlichen
Gebühren jedweder Art (die "Steuern") geleistet, die von der Republik Österreich oder einer
ihrer Gebietskörperschaften oder Behörden mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern
auferlegt, erhoben, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt werden, es sei denn, ein solcher
Einbehalt oder Abzug ist oder wird in Zukunft gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fal wird
die Emittentin die betreffenden Steuern einbehalten oder abziehen, und die einbehaltenen
oder abgezogenen Beträge an die zuständigen Behörden zahlen. Die Emittentin ist nicht
verpflichtet, wegen eines solchen Einbehalts oder Abzugs zusätzliche Beträge an Kapital
und/oder Zinsen zu zahlen.
§ 7
Verjährung
Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen
verjähren, sofern sie nicht innerhalb von dreißig Jahren (im Fal e des Kapitals) und innerhalb
von drei Jahren (im Fal e von Zinsen) ab dem Tag der Fäl igkeit geltend gemacht werden.
§ 8
Beauftragte Stellen
(1) Bestellung. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle (zusammen die "beauftragten
Stellen") und ihre Geschäftsstellen sind nachstehend angegeben:

Zahlstelle:

Hypo Vorarlberg Bank AG




Hypo-Passage 1




6900 Bregenz




Österreich

Berechnungsstelle:
Hypo Vorarlberg Bank AG




Hypo-Passage 1




6900 Bregenz




Österreich
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(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt
eine Zahlstelle unterhalten, behält sich aber das Recht vor, jederzeit die Bestellung einer
beauftragten Stelle zu ändern oder zu beenden und/oder zusätzliche oder andere
Zahlstellen und/oder Berechnungsstelle im EWR zu bestellen. Änderungen in Bezug auf
die Zahlstelle und die Berechnungsstelle werden den Anleihegläubigern gemäß § 10
mitgeteilt.
(3) Beauftragte der Emittentin. Jede beauftragte Stelle handelt ausschließlich als
Beauftragte der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den
Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und
den Anleihegläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Al e Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,
Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der
Emittentin, Zahlstelle(n) und Berechnungsstelle für die Zwecke dieser
Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind
(sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle(n) und
die Anleihegläubiger bindend.
(5) Haftungsausschluss. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen weder die
Berechnungsstelle noch die Zahlstelle(n) eine Haftung für irgendeinen Irrtum oder eine
Unterlassung oder irgendeine darauf beruhende nachträgliche Korrektur in der
Berechnung oder Veröffentlichung irgendeines Betrags oder einer Festlegung in Bezug
auf die Schuldverschreibungen, sei es auf Grund von Fahrlässigkeit oder aus sonstigen
Gründen.
§ 9
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Rückkauf, Einziehung und Entwertung
(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit
ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung (mit Ausnahme des Emissionspreises und des ersten Zinszahlungstags) in
der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche
Serie bilden, wobei in diesem Fal der Begriff "Schuldverschreibungen" entsprechend
auszulegen ist.
(2) Rückkauf. Die Emittentin und jedes ihrer Tochterunternehmen sind berechtigt,
Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig (zB durch Privatkauf) zu jedem
beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen
können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder eingezogen und
entwertet werden.
§ 10
Bekanntmachungen
Al e Bekanntmachungen, welche die Schuldverschreibungen betreffen, erfolgen nach Wahl
der Emittentin rechtsgültig auf der Homepage der Emittentin (www.hypovbg.at ­ ,,Börsen &
Märkte") oder durch schriftliche Benachrichtigung der Wertpapierinhaber.
Sofern in diesen Emissionsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, dienen diese
Bekanntmachungen nur zur Information und stellen keine Wirksamkeitsvoraussetzungen dar.
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§ 11
Börsennotierung
Die Emittentin beabsichtigt, die Notierung der Schuldverschreibungen zum Dritten Markt der
Wiener Börse zu beantragen.
§ 12
Anwendbares Recht; Erfüllungsort; Gerichtsstand; Salvatorische Klausel
(1)
Anwendbares Recht. Die Schuldverschreibungen sowie alle damit verbundenen
Rechte und Pflichten unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der
Regelungen des internationalen Privatrechtes, soweit dies die Anwendung fremden
Rechts zur Folge hätte.
(2)
Erfüllungsort. Erfüllungsort ist Bregenz.
(3)
Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, das für
Handelssachen in Feldkirch zuständige Gericht, wobei sich die Emittentin jedoch
vorbehält, eine Klage bei einem ansonsten zuständigen Gericht einzubringen.
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihre Ansprüche
auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen.
(4)
Salvatorische Klausel. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Emissionsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen in Kraft.


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TEIL B ­ WEITERE ANGABEN
IDENTIFIKATION

ISIN, WKN:
AT0000A25J52, A2RVTE

(i) Nummer der Serie:
51

(i ) Nummer der Tranche:
1

ANGABEN ZUR PLATZIERUNG

Bestimmungsland des
Österreich und Deutschland
öffentlichen Angebotes:

Angebotsfrist:
vom 02.01.2019 bis längstens 01.04.2019
(einschließlich)

Zeitraum für die Zeichnung:
vom 02.01.2019 bis längstens 01.04.2019
(einschließlich)

Gründe für das Angebot
Die Nettoerlöse aus der Ausgabe der Wertpapiere
und Zweckbestimmung der
werden von der Emittentin zur Gewinnerzielung und
Erlöse:
für ihre allgemeinen Refinanzierungsbedürfnisse
verwendet.

Gebühren:
Nicht anwendbar
ANGABEN ZUR ABWICKLUNG

Lieferung:
Lieferung gegen Zahlung

Geregelte oder
Wiener Börse
gleichwertige Märkte, an
denen Wertpapiere der
Emittentin derselben
Gattung wie die
angebotenen Wertpapiere
zum Handel zugelassen
sind:

Emissionsrendite:
0,9341 % per annum
Die Emissionsrendite ist am Tag der Begebung auf
der Basis des Ausgabepreises berechnet und ist
keine Indikation für eine Rendite in der Zukunft.

Berechnungsmethode der
ICMA Methode (Die ICMA Methode ermittelt die
Emissionsrendite:
Effektivverzinsung von Schuldverschreibungen unter
Berücksichtigung der täglichen Stückzinsen)
ANTRAG AUF BÖRSENNOTIERUNG UND ZULASSUNG ZUM HANDEL
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten die Details, die erforderlich sind, um die hierin
beschriebenen Wertpapiere gemäß dem Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und
Zertifikate vom 1.10.2018 an der Börse zu notieren und zum Handel zuzulassen.
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INFORMATIONEN NACH DER EMISSION
Die Emittentin wird nach Emission keine Informationen bezüglich der Basiswerte liefern,
ausgenommen wie in den Muster-Emissionsbedingungen und den Endgültigen Bedingungen
bestimmt.

Hypo Vorarlberg Bank AG

Durch:
Durch:
Bettina Porod, MSc
Mag. Lukas Wirnsperger

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